Ehrendoktor Eintrag im Personalausweis
Im Personalausweis geht es nicht um „Titel nach Wunsch“, sondern um Daten, die das Gesetz ausdrücklich zulässt. Das Personalausweisgesetz nennt als zulässige Angabe unter anderem den „Doktorgrad“. Wörtlich steht dort in der Liste der Personendaten: „3. Doktorgrad“.
Ähnlich ist es beim Reisepass: Das Passgesetz zählt die Angaben auf und nennt ebenfalls den „Doktorgrad“ als eigenen Punkt. Wichtig für den Alltag: Eingetragen wird nur, was rechtlich als Doktorgrad gilt – und zwar nur, wenn man ihn in Deutschland auch tatsächlich so führen darf.
Dr. h. c. im Personalausweis: möglich – aber mit klaren Grenzen
Ein Ehrendoktor (Dr. h.c.) kann im Dokument auftauchen, aber nicht automatisch. Die Verwaltungsvorgaben sind hier erstaunlich streng. In einer aktuellen Verwaltungsvorschrift heißt es sinngemäß: Doktorgrade werden abgekürzt eingetragen, und Ehrendoktortitel sind „grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind“.
Für ausländische Hochschulen – auch innerhalb der Europäischen Union – existiert jedoch eine klar definierte Ausnahme. Ein ausländischer Ehrendoktor kann dann in Personalausweis oder Reisepass eingetragen werden, wenn er in Deutschland ohne weitere Zusätze geführt werden darf, also ausschließlich in der Form „Dr. h.c.“ oder „Dr. E.h.“. Sobald nach deutschem Landesrecht zusätzliche Angaben wie Herkunftsland, Hochschule oder Verleihungsort erforderlich sind, scheidet eine Eintragung aus.
Damit ist klargestellt: Ein Ehrendoktor aus dem EU-Ausland ist nicht automatisch, aber sehr wohl grundsätzlich eintragungsfähig, sofern die verleihende Hochschule promotionsberechtigt ist und die Titelführung in Deutschland allein mit dem Zusatz „h.c.“ oder „E.h.“ zulässig ist. Die Eintragung scheitert also nicht am Ausland oder an der EU, sondern ausschließlich daran, ob der Titel rechtlich „zusatzfrei“ geführt werden darf. Die Verantwortung für den Nachweis dieser Voraussetzungen liegt beim Antragsteller.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetze
Die entscheidende Konkretisierung erfolgt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes (VwV-PAuswG/PassG). Dort ist geregelt, dass Ehrendoktortitel eintragungsfähig sind, jedoch differenziert nach Herkunft des Titels.
Für deutsche Hochschulen mit Promotionsrecht besteht grundsätzlich Eintragungsfähigkeit. Für ausländische Hochschulen – einschließlich solcher im EU-Ausland – gilt eine präzise Einschränkung: Eintragung ist nur dann zulässig, wenn der Ehrendoktorgrad in Deutschland ohne weitere Zusätze geführt werden darf, also ausschließlich in der Form „Dr. h. c.“ oder „Dr. E.h.“. Erfordert das jeweilige Landeshochschulrecht bei der Titelführung zusätzliche Angaben (z. B. Hochschule oder Staat), ist eine Eintragung ausgeschlossen.
Wo wird der Eintrag vorgenommen?
Die Eintragung des Doktorgrades (einschließlich Dr. h.c.) erfolgt ausschließlich bei der Personalausweis- bzw. Passbehörde am Hauptwohnsitz (Bürgeramt/Einwohnermeldeamt). Rechtsgrundlage sind § 5 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) und § 4 Abs. 1 Passgesetz (PassG). Der Doktorgrad wird nicht Teil des Namens, sondern seit den aktuellen Dokumentmustern in einem eigenen Datenfeld „Doktorgrad“ geführt. Eine nachträgliche Eintragung ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen; sie erfolgt dann im Rahmen der Neuausstellung oder – je nach Behörde – durch Austausch des Dokuments.
Welche Unterlagen muss man mitbringen?
- Original-Verleihungsurkunde des Ehrendoktortitels (keine Kopie).
- Nachweis des Promotionsrechts der verleihenden Hochschule im Herkunftsstaat (z. B. gesetzliche Grundlage, offizieller Hochschulstatus; häufig akzeptiert: staatliche Akkreditierungsnachweise).
- Ggf. beglaubigte Übersetzung der Urkunde (Deutsch), wenn sie nicht deutsch oder englisch ist.
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
- Ggf. schriftliche Darlegung, dass der Titel nach deutschem Recht zusatzfrei geführt werden darf (Bezug auf einschlägiges Landeshochschulrecht). Einige Behörden verlangen hierfür eine kurze Begründung oder verweisen auf bekannte Länder-/KMK-Grundsätze.
Mit uns zum Ehrendoktor
Ihr Weg zum Doktor honoris causa – professionell begleitet. Wir sorgen für einen strukturierten, anerkannten und zeitsparenden Prozess, der exakt auf Ihre Vita und Ihre Ziele zugeschnitten ist.