Was ist das Promotionsrecht?

Mit Promotionsrecht ist das Recht einer Hochschule gemeint, einen materiellen Doktorgrad über ein Promotionsverfahren zu verleihen. In Deutschland ist das kein „automatisches Privileg“ jeder Hochschule, sondern an Institutionstyp, wissenschaftliche Leistungsfähigkeit und rechtliche Rahmen gebunden. Typischerweise liegt das Promotionsrecht bei Universitäten und gleichgestellten Hochschulen; in bestimmten Konstellationen können auch Kunst- und Musikhochschulen Promotionen durchführen. 

Entscheidend ist dabei nicht nur der Name der Einrichtung, sondern ob das jeweilige Landeshochschulrecht ihr die Promotion erlaubt und wie das Verfahren in Promotionsordnungen geregelt ist. Diese Ordnung legt fest, welche Leistungen verlangt werden (Dissertation, mündliche Prüfung usw.) und wer darüber entscheidet.

Wie wird das Promotionsrecht in der Praxis „ausgeübt“?

Das Promotionsrecht wird nicht abstrakt, sondern über ein geregeltes Verfahren umgesetzt: Annahme als Doktorand, Betreuung, Begutachtung, Prüfung, Verleihung des Grades. Die Details stehen in Promotionsordnungen der Fakultäten oder Graduiertenschulen. Dort wird geregelt, wer betreuen darf, wie viele Gutachten nötig sind, wie die mündliche Prüfung abläuft und welche Fristen gelten.

Viele Ordnungen betonen ausdrücklich: Die Promotion soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Außerdem wird häufig auf Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verwiesen und festgelegt, wie mit Täuschung, Plagiaten oder Verfahrensverstößen umzugehen ist. Damit ist Promotionsrecht immer auch ein Bündel aus Qualitätsstandards, nicht nur ein „Stempel zum Doktorgrad“.

Promotionsrecht an HAW/FH: vom kooperativen Modell zu eigenen Strukturen

Lange Zeit war die Promotion an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW/FH) praktisch vor allem über die kooperative Promotion möglich: Betreuung gemeinsam mit einer promotionsberechtigten Universität, und der Doktorgrad wird am Ende von der Universität verliehen.

Dieses Modell gibt es weiterhin. Parallel haben mehrere Länder neue Wege geschaffen: teils befristetes, fachlich begrenztes Promotionsrecht für forschungsstarke Einheiten, teils landesweite Konstruktionen wie das Promotionskolleg NRW, dessen Promotionsrecht nach Begutachtung empfohlen wurde. Grundlage sind meist Anforderungen an Forschungsstärke und Qualitätssicherung (z. B. Trennung von Betreuung und Begutachtung).

Promotionsrecht als Schlüsselbegriff bei Ehrendoktortiteln

Beim Ehrendoktortitel (Dr. h. c.) ist das Promotionsrecht der zentrale Maßstab für seine rechtliche Einordnung in Deutschland. Vereinfacht gesagt: Nur eine Institution (wie z.B. Hochschule oder Universität), die auch reguläre Doktorgrade verleihen darf, kann einen rechtlich relevanten Ehrendoktortitel vergeben. 

In Deutschland ist dieses Promotionsrecht im Landeshochschulrecht geregelt und typischerweise Universitäten vorbehalten. Für die spätere Titelführung ist daher entscheidend, ob die verleihende Hochschule im Herkunftsland promotionsberechtigt ist. Ein Ehrendoktor ist kein „Ehrentitel ohne Regeln“, sondern rechtlich an dieselben strukturellen Voraussetzungen gebunden wie eine reguläre Promotion – nur ohne Prüfungsleistung des Geehrten.

Für die Führung eines ausländischen Ehrendoktortitels in Deutschland kommt es nicht auf eine formelle Anerkennung an, sondern darauf, ob die verleihende Institution promotionsberechtigt ist. Die von der Kultusministerkonferenz vertretenen Grundsätze stellen klar: Ein ausländischer Ehrengrad darf nur dann geführt werden, wenn er von einer Hochschule stammt, die auch das Recht hat, einen entsprechenden materiellen Doktorgrad zu verleihen. Fehlt dieses Promotionsrecht, gilt der Ehrendoktor rechtlich als unzulässig – unabhängig vom gesellschaftlichen Ansehen der verleihenden Einrichtung. Deshalb wird bei Zweifeln nicht der Titel selbst geprüft, sondern die Struktur und Befugnis der Hochschule, die ihn vergeben hat.