Wie funktioniert der Ablauf zur offiziellen Anerkennung eines Ehrendoktortitels in Deutschland?

In Deutschland wird ein Ehrendoktortitel nicht „anerkannt“ wie ein Berufsabschluss, sondern es geht um die rechtlich zulässige Führung eines ausländischen Grades. Maßgeblich sind dafür Landesgesetze und Landesverordnungen, denn Bildungsrecht ist Ländersache.

Zentral ist immer die Frage: Wurde der Ehrengrad ordnungsgemäß von einer anerkannten Hochschule verliehen und darf er in der verliehenen Form geführt werden? Die Kultusministerkonferenz bzw. die ZAB erläutert dazu Grundsätze: Akademische Grade sind geschützt, der Grad muss ordnungsgemäß verliehen sein, und eine Umwandlung in einen deutschen Grad ist grundsätzlich nicht möglich (Ausnahmen sind sehr eng).

Der praktische Ablauf heute: Führbarkeit „Dr. h.c.“

Der „Ablauf“ ist heute vor allem ein Eigenprüfungsprozess. Erstens: Prüfen Sie, ob die verleihende Einrichtung tatsächlich eine anerkannte Hochschule oder Universität ist und ob sie auch das Recht hat, den entsprechenden „materiellen“ Doktorgrad zu verleihen (viele Länder verlangen das auch für Ehrengrade). Zweitens: Halte dich an die Originalform der Urkunde und an die im jeweiligen Bundesland üblichen Zusätze (häufig sind Herkunfts- oder Institutionszusätze nötig). Drittens: Nutze als Orientierung offizielle Hinweise der Länder und Datenbanken wie Anabin (KMK/ZAB) zur Einordnung von Hochschulen.

Warum es das Nostrifizierungsverfahren nicht mehr gibt

Viele verwechseln das Thema mit „Nostrifizierung“. In Deutschland ist damit im Kern das frühere Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren gemeint: Man stellte einen Antrag bei einer Behörde (oft Ministerium), reichte Urkunden, Übersetzungen und Nachweise zur Hochschule ein und bekam dann – wenn alles passte – eine Einzelfallentscheidung, ob und wie der Grad geführt werden darf.

Dieses Zustimmungsverfahren ist seit dem 1. Januar 2005 weggefallen; die Ministerien treffen seitdem grundsätzlich keine Einzelfallentscheidungen mehr dazu. Das ist ein zentraler Punkt: Es gibt heute meist keine „amtliche Anerkennungsurkunde“ mehr, die man sich einfach abholt.

Ehrendoktor ist selbst veranwortlich

Heute gilt in vielen Länderhinweisen ausdrücklich: Der Gradinhaber trägt selbst die Verantwortung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; Ministerien stellen häufig keine Bescheinigungen über die Führungsbefugnis aus. 

Das heißt praktisch: Wenn Sie „Dr. h.c.“ auf Website, Visitenkarte oder im Geschäftsverkehr nutzen, müssen Sie im Zweifel belegen können, dass die Hochschule anerkannt ist und dass Sie den Grad in der zulässigen Form führst (inklusive nötiger Zusätze). Wer das ignoriert, riskiert Ärger – nicht weil Ehrengrade „verboten“ wären, sondern weil falsche oder irreführende Titelführung in Deutschland schnell als Missbrauch eines geschützten Grades gesehen wird.